Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) von 2002 verlangt Barrierefreiheit für den öffentlichen Raum. Der Begriff „Barrierefreiheit“ gemäß BGG bedeutet, Benachteiligungen zu reduzieren bzw. sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Zudem sollen Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung realisiert werden. Barrierefreiheit wird somit begrifflich zur Bewegungsfreiheit für jede Person. Ausführliche Informationen und Ausarbeitungen zur Thematik wurden zwischenzeitlich in vielen Publikationen abgehandelt.
DIN 18040-Teil 3 bildet seit Dez. 2014 die Planungsgrundlagen für die „barrierefreie“ Gestaltung des öffentlichen Verkehr- und Freiraums.
Des weiteren sind hier zu beachten:
Ausführliche Informationen und Ausarbeitungen zur Thematik wurden zwischenzeitlich von mehreren Straßenbauverwaltungen (Hessen Mobil, Straßen NRW, Landesbetrieb Mobilität RP usw.) sowie Sozialveränden (z.B. VDK) und in sonstiger Fachliteratur abgehandelt:
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) von 2002 verlangt Barrierefreiheit für den öffentlichen Raum. Der Begriff „Barrierefreiheit“ gemäß BGG bedeutet, Benachteiligungen zu reduzieren bzw. sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Zudem sollen Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung realisiert werden. Barrierefreiheit wird somit begrifflich zur Bewegungsfreiheit für jede Person. Ausführliche Informationen und Ausarbeitungen zur Thematik wurden zwischenzeitlich in vielen Publikationen abgehandelt.
DIN 1840- Teil 3 bildet (ist?) seit Dez. 2014 die Planungsgrundlagen für die „barrierefreie“ Gestaltung des öffentlichen Verkehr- und Freiraums.
Des weiteren sind hier zu beachten:
Ausführliche Informationen und Ausarbeitungen zur Thematik wurden zwischenzeitlich von mehreren Straßenbauverwaltungen (Hessen Mobil, Straßen NRW, Landesbetrieb Mobilität RP usw.) sowie Sozialverbänden (z.B. VDK) und in sonstiger Fachliteratur abgehandelt:
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) von 2002 verlangt Barrierefreiheit für den öffentlichen Raum. Der Begriff „Barrierefreiheit“ gemäß BGG bedeutet, Benachteiligungen zu reduzieren bzw. sie gar nicht erst entstehen zu lassen. Zudem sollen Gleichberechtigung und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung realisiert werden. Barrierefreiheit wird somit begrifflich zur Bewegungsfreiheit für jede Person. Ausführliche Informationen und Ausarbeitungen zur Thematik wurden zwischenzeitlich in vielen Publikationen abgehandelt.
DIN 1840- Teil 3 bildet (ist?) seit Dez. 2014 die Planungsgrundlagen für die „barrierefreie“ Gestaltung des öffentlichen Verkehr- und Freiraums.
Des weiteren sind hier zu beachten:
Ausführliche Informationen und Ausarbeitungen zur Thematik wurden zwischenzeitlich von mehreren Straßenbauverwaltungen (Hessen Mobil, Straßen NRW, Landesbetrieb Mobilität RP usw.) sowie Sozialverbänden (z.B. VDK) und in sonstiger Fachliteratur abgehandelt:
Hinweis: Die auf Bildern, Skizzen, Plänen gezeigten Anordnungen der Anwendungen der taktilen Bodenindikatoren (Noppen- und Rippenplatten) usw., weichen zum Teil, auf Grund von Vorgaben des Bauherren und verantwortlichen Bauleitung, von DIN 32984 bzw. DIN 18040-T3 ab